Paragraph 168 des Strafgesetzbuches befasst sich mit der Störung der Totenruhe.
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
Zitat Eine Dreieckszahl ist eine Zahl welche sich aus der Summe von 1 und aller darauffolgenden natürlicher Zahlen (ganze Zahlen) bis zu einer Obergrenze “n” ergibt. z.B.: d3 = 1 + 2 + 3 = 6 (ist die 3-te Dreieckszahl)